Die Baupolizeibehörde hätte anhand der Berechnung der Geschossfläche prüfen müssen, ob die gemäss § 8 Abs. 1 SNV pro Baubereich zulässige Geschossfläche von 1'400 m2 eingehalten werde. Aus den Materialien ergebe sich, dass die relevante Grösse für die Berechnung der Ausnützung einzig die Geschossfläche sei und es keine Bedeutung habe, ob die Attikageschosse als solche zu gelten hätten; die Attikageschosse seien stets anzurechnen. Mehr noch habe der Miteinbezug der Attikageschossfläche explizit zu einer Erhöhung der zulässigen Geschossfläche geführt.