3.2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, massgebend seien die in § 8 Abs. 1 SNV definierten maximalen Geschossflächen von 1'400 m2 als Kontingente pro Baubereich. Diese ersetzten die zonengemässe Ausnützungsziffer. Die Vorinstanzen brächten nun aber entgegen dem klaren Wortlaut in § 8 SNV, welcher von "Geschossflächen" spreche, eine "anrechenbare Geschossfläche" zur Anwendung. Das seien zwei völlig unterschiedliche Betrachtungsweisen. Die Baupolizeibehörde hätte anhand der Berechnung der Geschossfläche prüfen müssen, ob die gemäss § 8 Abs. 1 SNV pro Baubereich zulässige Geschossfläche von 1'400 m2 eingehalten werde.