Allenfalls führte auch die Pflicht zur Reduktion der Abgrabungen dazu, dass gewisse Räume nicht mehr als anrechenbar zu betrachten seien (angefochtener Entscheid, S. 16). In der Beschwerdeantwort hält die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest. Soweit die Beschwerdeführer ausführten, bei den möglichen Flächen von 1'400 m2 pro Baufeld gemäss § 8 SNV handle es sich um die Geschossflächen als Ganzes und nicht nur um die anrechenbaren Geschossflächen, könne dem nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerdeantwort Vorinstanz).