Die Beschwerdeführer könnten daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten: Da in der Ausnützungsberechnung der Bauherrschaft die Attikageschossflächen noch entsprechend § 52 aBNO angerechnet worden seien (im Umfang von 176.25 m2 pro Haus), dies aber nach neuem Recht nicht mehr notwendig sei (§ 74 BNO), werde die Ausnützungsziffer eingehalten, da die gegebenenfalls zu Unrecht nicht anrechenbaren Flächen bedeutend kleiner seien als die nicht mehr anrechenbaren Attikageschossflächen. Allenfalls führte auch die Pflicht zur Reduktion der Abgrabungen dazu, dass gewisse Räume nicht mehr als anrechenbar zu betrachten seien (angefochtener Entscheid, S. 16).