Nicht anrechenbar seien hingegen die Korridore zu diesen beiden Zimmern (somit seien wohl rund 32 m2 anrechenbare Geschossfläche pro Haus hinzuzurechnen). Wenn in Ziffer 29 des Entscheids des Stadtrats die Auflage verfügt werde, dass im hinteren Gebäudebereich nur Technik- und Kellerräume umgesetzt werden dürften, vermöge dies an der Anrechenbarkeit der besagten Räume nichts zu ändern. Nichts auszusetzen sei sodann an der hälftigen Anrechenbarkeit der kleineren Räume - 13 -