In den Eingangsbereichen der Erdgeschosse sei sodann jeweils die gesamte Fläche anzurechnen (und nicht bloss 1.20 m breite Erschliessungskorridore zu den Wohnungseingängen, zur Treppe und zum Lift), dasselbe gelte für die Flächen in den Korridoren der Obergeschosse 1 bis 3, welche zum Teil nicht angerechnet worden seien (somit seien rund 19.5 m2 anrechenbare Geschossfläche pro Haus hinzuzurechnen) (angefochtener Entscheid, S. 13). Bezüglich Keller-, Estrich-, Wasch- und Trockenräume ergebe sich Folgendes: Bei Haus A bis C seien die drei (bzw. zwei bei Haus B und C) nördlichsten Zimmer im Erdgeschoss nicht anrechenbar.