3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz nahm im Vergleich zu den Berechnungen der Bauherrschaft verschiedene Korrekturen vor (angefochtener Entscheid, S. 12 ff.). Hinsichtlich Treppe / Lift gelangte sie zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, wenn im 3. Obergeschoss und im Attikageschoss die Treppen nicht angerechnet worden seien; allerdings sei die Liftschachtfläche einmal zu Unrecht mitangerechnet worden (somit seien rund 6 m2 anrechenbare Geschossfläche pro Haus abzuziehen) (angefochtener Entscheid, S. 13).