Nach den Berechnungen der Bauherrschaft weisen das Haus A eine anrechenbare Geschossfläche von 1'399.60 m2 und die Häuser B und C je eine anrechenbare Geschossfläche von 1'399.47 m2 auf (angefochtener Entscheid, S. 12; Berechnung "Anrechenbare Geschossfläche" vom 14.10.2020 [in: Vorakten, act. 217]).