3. 3.1. Umstritten ist die Ausnützung. Gemäss Bauvorhaben sollen die im Gestaltungsplan "K" vorgesehenen Baubereiche A, B und C überbaut werden. Für die Ausnützung ist § 8 der Sondernutzungsvorschriften des Gestaltungsplans "K" (SNV) zu beachten. Danach ist pro Baubereich für Hochbauten eine maximale Geschossfläche von 1'400 m2 zugelassen. Diese Flächen gelten als Kontingente pro Baubereich und ersetzen die zonengemässe Ausnützungsziffer.