154 ff.). Es wäre den Beschwerdeführern unbenommen gewesen, sich zur Anwendbarkeit der revidierten Nutzungsordnung zu äussern und ihre Vorbehalte betreffend Bewilligungsfähigkeit unter der revidierten Nutzungsordnung vorzubringen. Dass sie selbst in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2022 (vgl. Vorakten, act. 187 f.) keine solchen Ausführungen zur fachlichen Stellungnahme vom 4. November 2021 machten, ist nicht den Behörden anzulasten. Der Vorinstanz kann deshalb nicht vorgeworfen werden, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem sie im angefochtenen Entscheid die (inzwischen) geltende revidierte Nutzungsordnung angewandt hat. - 12 -