Aufgrund der inzwischen in Kraft getretenen revidierten Nutzungsordnung mussten sie damit rechnen, dass diese für die Beurteilung des Falles erheblich sein könnte. Dies umso mehr, als die kantonale Fachstelle – BVU, Abteilung Raumentwicklung, Orts-, Siedlungs- und Regionalplanung Ost – in der vor Vorinstanz eingereichten Stellungnahme vom 4. November 2021 explizit auf die im Jahre 2021 genehmigte kommunale Nutzungsordnung Bezug nahm (Vorakten, act. 154) und für die Beurteilung die Bestimmungen der revidierten BNO (so etwa § 20 BNO und v.a. §§ 64 f. BNO) heranzog bzw. anwandte (siehe Vorakten, act. 154 ff.).