Dass die Parteien in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften die in der Zwischenzeit in Kraft getretene revidierte BNO und den revidierten Bauzonenund Kulturlandplan nicht berücksichtigten, trifft zwar zu. Dass die BNO und der Bauzonen- und Kulturlandplan revidiert worden waren, war den Beschwerdeführern indes bekannt bzw. musste ihnen bekannt sein. ______. Ausserdem waren die Beschwerdeführer von Beginn weg anwaltlich vertreten. Aufgrund der inzwischen in Kraft getretenen revidierten Nutzungsordnung mussten sie damit rechnen, dass diese für die Beurteilung des Falles erheblich sein könnte.