2.2. 2.2.1. Eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sehen die Beschwerdeführer im Vorgehen der Vorinstanz. Diese habe mit der Anwendung von § 74 BNO die falsche Berechnung der zulässigen Ausnützung geheilt. Die Anwendbarkeit des neuen Rechts sei im ganzen Verfahren und im Schriftenwechsel der Parteien indes kein Thema gewesen, weshalb die Parteien mit einer solchen Begründung nicht hätten rechnen müssen. Die Beschwerdeführer seien dadurch in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt, - 11 -