2.2.1) nachkam. Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach die Erwägungen des Stadtrats betreffend die Ausnützung nicht genügend sein könnten, weil sich die Vorinstanz zur gleichen Frage auf vier und nicht einzig auf einer knappen Seite wie der Stadtrat äussere, geht im Übrigen fehl. Die Begründungspflicht beurteilt sich nicht nach der Anzahl geschriebener Seiten, sondern nach dem Inhalt der Begründung. Ob die Ansicht des Stadtrats materiell richtig ist, ist schliesslich eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht der Begründungspflicht.