Vorakten, act. 37 f.]). Aus den Ausführungen ergibt sich, von welchen Überlegungen er sich leiten liess bzw. worauf er sich beim Entscheid stützte. Dies gilt namentlich auch für die Frage der Anrechnung der Treppen, welche die Beschwerdeführer hier speziell rügen. Der Stadtrat hielt fest: "Oberster Treppenlauf ist nicht anzurechnen, da nur Luftraum (z.B. 3 Geschosse werden mit 2 Treppen verbunden); Öffnungen beim Treppenauge sind nicht anzurechnen (Luft)" (Vorakten, act. 23).