Mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den geltend gemachten Gehörsrügen (angefochtener Entscheid, S. 3 ff.) setzen sich die Beschwerdeführer nicht konkret auseinander. Sie beanstanden (erneut), der Stadtrat habe hinsichtlich der Ausnützung die Begründungspflicht verletzt. Diesem Vorbringen kann nicht beigepflichtet werden. Der Stadtrat nahm im Baubewilligungsentscheid auf S. 7 f. zu den Einwänden der Beschwerdeführer betreffend die Ausnützungsziffer Stellung (Ziffer 4a [Vorakten, act. 23 f.]) und ordnete auf S. 21 f. eine Auflage zur Ausnützung an (Auflage Ziffer 29 [Vorakten, act.