als geringfügig bezeichnet und geheilt. Dass der Fehler bei den Kostenfolgen nicht berücksichtigt wurde, ist zudem vertretbar, zumal der Mangel bloss sehr untergeordneter Natur und für die Beschwerdeerhebung nicht kausal war (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6). Dies untermauern auch die zahlreichen weiteren Gehörsrügen, welche sich allesamt als unbegründet erwiesen.