Sie sah das rechtliche Gehör nur ein einem Punkt als verletzt, indem den Beschwerdeführern das Vorliegen von Mustertafeln zum Farb- und Materialkonzept nicht bekannt gegeben worden war (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 ff.). Dieser Gehörsmangel wurde von der Vorinstanz zu Recht - 10 -