2.1.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführer verfangen nicht. So trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Begründungsdichte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs konstatiert hätte. Die Beschwerdeführer hatten vor Vorinstanz zwar in zahlreichen Punkten behauptet, die Begründungspflicht sei verletzt worden. Dieser Ansicht konnte die Vorinstanz jedoch nicht folgen. Sie sah das rechtliche Gehör nur ein einem Punkt als verletzt, indem den Beschwerdeführern das Vorliegen von Mustertafeln zum Farb- und Materialkonzept nicht bekannt gegeben worden war (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 ff.).