Die notwendige und geforderte Begründungsdichte hätte im Baubewilligungsentscheid zur Abweisung des Baugesuchs führen müssen. Die Vorinstanz hätte die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem sehr umfassenden Sinn bei den Kostenfolgen gewichten müssen, zumindest mit einer Halbierung der Verfahrenskosten und einer Wettschlagung der Parteikosten (Beschwerde, S. 13 f.; Replik Beschwerdeführer, S. 11).