1.4. Für das Verwaltungsgericht massgebend sind somit der Gestaltungsplan "K" und die darin festgelegten Masse, wobei die Begriffsdefinitionen nach Anhang 3 der BauV (Stand 1. September 2011) gelten. Im Übrigen sind für die Beurteilung die Bestimmungen des BauG, der BauV (ohne §§ 16 ff.) sowie der geltenden (revidierten) BNO anzuwenden.