Der Gestaltungsplan "K" vom ______ 2014 / ______ 2015, in dessen Perimeter das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BNO bereits in Kraft. Es handelt sich um einen altrechtlichen Sondernutzungsplan, für den gemäss § 87 Abs. 2 BNO die Begriffsdefinitionen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar -9- 1994 (ABauV) gelten, wie sie in Anhang 3 zur BauV (Stand 1. September 2011) aufgeführt sind. Die Bestimmungen im Titel 3 der BauV (Baubegriffe und Messweisen, §§ 16 ff. BauV) kommen im vorliegenden Fall daher nicht zur Anwendung.