In Bezug auf Sondernutzungspläne hält § 87 Abs. 2 BNO dagegen fest, dass für altrechtliche Sondernutzungspläne die Begriffsdefinitionen gelten, wie sie in Anhang 3 der BauV (Stand 1. September 2011) aufgeführt sind. Für altrechtliche Sondernutzungspläne wurde auf die Definition von neuen Bestimmungen somit verzichtet (siehe Planungsbericht Gesamtrevision, S. 104).