1.3. Im Rahmen der erwähnten Gesamtrevision Nutzungsplanung hat die Stadt Y. ihre allgemeine Nutzungsplanung u.a. an die Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst (vgl. Gesamtrevision Nutzungsplanung, Planungsbericht nach Art. 47 RPV, Stadt Y., Stand ______ 2020 [nachfolgend: Planungsbericht Gesamtrevision], S. 11, 19). Es gelten deshalb die Bestimmungen des Titels 3 der BauV (Baubegriffe und Messweisen) (siehe § 64 Abs. 1 BauV). In Bezug auf Sondernutzungspläne hält § 87 Abs. 2 BNO dagegen fest, dass für altrechtliche Sondernutzungspläne die Begriffsdefinitionen gelten, wie sie in Anhang 3 der BauV (Stand 1. September 2011) aufgeführt sind.