Als "hängige Baugesuche" im Sinne von § 87 Abs. 1 BNO sind somit alle noch nicht rechtskräftigen Baugesuche anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob sie vor der kommunalen Baubehörde oder vor einer Beschwerdeinstanz hängig sind. Daraus ergibt sich, dass das umstrittene Bauvorhaben vom Verwaltungsgericht nach dem neuen Recht respektive der geltenden (revidierten) BNO zu beurteilen ist. Zu Recht erachtete auch die Vorinstanz die im Verlaufe des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in Kraft getretene (revidierte) BNO als massgebend.