Die Beschwerdeführer sind dagegen der Ansicht, es sei weiterhin die aBNO zu beachten. Die Formulierung von § 87 Abs. 1 BNO gelte nur für Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BNO bei der Baupolizeibehörde (d.h. dem Stadtrat) hängig seien, nicht jedoch für solche, die in einem Rechtsmittelverfahren seien (vgl. Beschwerde, S. 10; Replik Beschwerdeführer, S. 4 f.). 1.2. Die Regelung intertemporaler Probleme ist primär Aufgabe des Gesetzgebers, der soweit notwendig Übergangsbestimmungen zu erlassen hat. Mit Bezug auf den oben angeführten § 87 Abs. 1 BNO bedarf der Begriff der "hängigen Baugesuche" der Auslegung.