ten die Begriffsdefinitionen, wie sie in Anhang 3 der BauV (Stand 1. September 2011) aufgeführt sind (Abs. 2). Die Vorinstanz gelangte unter Bezugnahme auf diese Bestimmung zum Schluss, vorliegend seien der Gestaltungsplan "K" und die darin festgelegten Masse mit den Begriffen nach Anhang 3 der BauV massgebend, im Übrigen würden aber die Begriffe nach BauV (mit Anhängen 1 und 2) und die Bestimmungen der BNO gelten (angefochtener Entscheid, S. 3). Die Beschwerdeführer sind dagegen der Ansicht, es sei weiterhin die aBNO zu beachten.