___ 2019 (kantonale Genehmigung am ______ 2021 und ______ 2021) in Kraft. Die vorgängige aBNO und auch der vorgängige Bauzonenund Kulturlandplan wurden aufgehoben (vgl. § 88 BNO). Gemäss der Übergangsbestimmung von § 87 BNO werden die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche nach dem neuen Recht beurteilt (Abs. 1). Für altrechtliche Sondernutzungspläne gel- -7-