II. 1. 1.1. Umstritten ist zunächst das anwendbare Recht. Der Stadtrat beurteilte das Bauvorhaben nach Massgabe des zum Zeitpunkt des Baubewilligungsentscheids (10. Februar 2021) geltenden Rechts, namentlich der Bau- und Nutzungsordnung vom ______ 1996 / ______ 1998 (inkl. seitherigen Teiländerungen; aBNO). Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz traten die revidierte Bau- und Nutzungsordnung (BNO) – mit welcher die Nutzungsplanung u.a. an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst wurde – sowie der Bauzonen- und Kulturlandplan vom ______ 2019 (kantonale Genehmigung am ___