6. Am 3. Oktober 2022 teilte die Bauherrschaft mit, in der G. hätten die Gesellschafter gewechselt. Die N. AG sei rückwirkend auf den 1. Januar 2022 ausgetreten und werde neu durch die J. AG ersetzt. Letztere erkläre hiermit, dass sie anstelle der ausscheidenden N. AG ins Beschwerdeverfahren eintreten möchte. Die Beschwerdeinstanz werde ersucht, den Parteiwechsel vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht passte in der Folge mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 das Rubrum entsprechend an. 7. Mit Replik vom 20. Oktober 2022 hielten die Beschwerdeführer an den Anträgen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest.