4. Der Stadtrat Y. beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Mit Replik vom 7. September 2022 verwies der Stadtrat im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Beschwerdeantwort.