5. Subeventualiter seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. 6. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Das BVU, Rechtsabteilung, beantragte am 28. April 2022 namens des Regierungsrats, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2022 beantragte die G., damals bestehend aus der H. AG, der I. AG und der N. AG, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.