1. Der Beschluss des Regierungsrates vom 2. März 2022 und der Entscheid des Stadtrates Y. vom 10. Februar 2021 seien gesamthaft aufzuheben. 2. Die nachgesuchte Baubewilligung sei nicht zu erteilen, das Baugesuch sei abzuweisen. 3. Eventualiter sei das Baugesuch zur neuerlichen öffentlichen Auflage und zur Neubeurteilung an den Stadtrat Y. zurück zu weisen. -5- 4. Subeventualiter sei die Bauherrschaft anzuweisen, einen Vertrag gemäss § 9 Abs. 8 BNO nachzureichen.