Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'300.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 790.–, insgesamt Fr. 5'090.–, werden B., C., E. und F. zu je 9/50 (Fr. 916.20) in solidarischer Haftung für Fr. 4'581.– (9/10 der Verfahrenskosten) und der H. AG, der I. AG sowie der N. AG zu je 1/30 (je Fr. 169.65) in solidarischer Haftung für Fr. 509.– (1/10 der Verfahrenskosten) auferlegt.