 Die Unterbrüche in der Stützmauer und der angrenzenden bepflanzten Vorzone durch die öffentliche Fusswegverbindung einerseits und die Erschliessungsfläche inklusive Anlieferungsbereich anderseits sind im Sinne der Erwägungen Ziffer 4.3 zu reduzieren. Für die nach Ziffer 15 -4- Alinea 1 des angefochtenen Entscheids des Stadtrats Y. vom 10. Februar 2021 zu erstellende Rampe gelten die Erwägungen unter Ziffer 4.3.  Der gemeinschaftlich genutzte Bereich ist im Sinne der Erwägungen unter Ziffer 6.1 zu vergrössern.