 Die Auflage Ziffer 40 Abs. 1 Alinea 2 im angefochtenen Entscheid des Stadtrats Y. vom 10. Februar 2021 wird wie folgt präzisiert (Erwägungen Ziffer 4.2): Die Terraingestaltung ist östlich, westlich und nördlich der Gebäudefassaden mittels Stützmauern (im Bereich "Hochliegende Gärten/gemeinschaftlich genutzter Bereich") bzw. Trockenmauern (im Bereich "Naturnaher Aussenbereich") gemäss dem Gestaltungsplan "K" auszubilden.