2. 2.1. Der Beschwerdeführerin wurde für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin bewilligt. Mit Verfügung vom 12. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihre Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt (act. 21 f.). Diese ist für das Beschwerdeverfahren im Rahmen der durch das Verwaltungsgericht bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen.