8 EMRK stand. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). - 27 -