Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA bzw. Art. 6 Anhang I FZA bzw. gestützt auf eine andere freizügigkeitsrechtliche Bestimmung oder Art. 20 VEP erteilt hat. Es ist denn auch keine andere Grundlage im nationalen oder internationalen Recht ersichtlich, gestützt auf welche der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin halten vor dem FZA, dem nationalen Recht sowie Art. 8 EMRK stand.