Dabei ist wiederum mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin Hinweise ergeben, welche auf Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG hindeuten. Insbesondere vermag im bereits dargelegten Sinne auch die aktuelle Kriegssituation in der Ukraine die Sicherheits- und Versorgungslage in Polen nicht derart zu beeinflussen, als dass sich hieraus Vollzugshindernisse ergeben könnten. Nach dem Gesagten wurde das Vorliegen von Vollzugshindernissen durch die Vorinstanzen zu Recht verneint und der Vollzug der Wegweisung erweist sich als unproblematisch.