und Privatlebens nicht tangiert ist und ein Eingriff in den Schutzbereich ansonsten verhältnismässig und somit nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig wäre. Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV liegt damit nicht vor. In einem letzten Schritt ist zu überprüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, nicht möglich oder nicht zulässig, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG).