Sie pflegt auch keine vertieften sozialen Beziehungen im ausserfamiliären Bereich, welche ein Abhängigkeitsverhältnis begründen würden. Solche sind trotz der inzwischen vierzehnjährigen Anwesenheitsdauer auch nicht zu vermuten, nachdem sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz insgesamt mangelhaft integriert hat (vgl. BGE 144 I 266, Erw. 3.9). Zusammenfassend hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass der Schutzbereich des Familien- - 26 -