6.4.5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu keinem schwerwiegenden persönlichen Härtefall führt, womit sie aus Art. 20 VEP respektive Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Mangels ersichtlichem Härtefall kann offenbleiben, ob darüber hinaus auch die fortdauernde Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen und ein überwiegendes öffentliches Interesse begründen könnte.