In Bezug auf die Möglichkeiten der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ist mit der Vorinstanz weiter festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst mit 46 Jahren in der Schweiz Wohnsitz nahm und somit in Polen sozialisiert wurde. Die Verhältnisse in Polen unterscheiden sich sodann nicht grundsätzlich von denjenigen in der Schweiz, wenngleich der Lebensstandard in Osteuropa generell tiefer ist. Hinzu kommt, dass in Polen gemäss den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen mindestens noch eine Schwester lebt, welche die Beschwerdeführerin bei der Integration allenfalls unterstützen könnte (act.