6.4.4. Der Vorinstanz ist sodann zu folgen, wenn sie mit Bezug auf den Gesundheitszustand und die mögliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland ausführt, dass in Polen hinreichende Be- handlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten vorhanden sind, zumal die Beschwerdeführerin gemäss den Feststellungen in den beiden abgeschlossenen IV-Verfahren weder invalide noch in nennenswertem Umfang in ihren Alltagsaktivitäten eingeschränkt ist. Die teilweise von der Beschwerdeführerin selbst hinausgezögerten Behandlungen und Operationen können auch in Polen durchgeführt werden, soweit hierfür eine me-