Gemäss einem Verwaltungsentscheid der Sozialhilfe ihrer aktuellen Wohngemeinde vom 8. Oktober 2020 plante die Beschwerdeführerin allerdings, ihre Tochter und ihr Enkelkind in ihre derzeitige 1½-Zim- mer-Wohung in Y. aufzunehmen (MI-act. 244). Ein tatsächlicher Zuzug der Tochter ist in den Akten jedoch weder dokumentiert, noch wird ein solcher von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin behauptet. In der Beschwerde wird lediglich unsubstanziiert behauptet, die Beschwerdeführerin sei neben der Unterstützung durch die Spitex auch auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Familie angewiesen.