6.4.2.6. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer sowohl in beruflicher wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht nur mangelhaft in die schweizerischen Verhältnisse integriert und insgesamt hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben. Eine besondere Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist nicht ersichtlich. Damit spricht die Dauer des bisherigen Aufenthalts unter Berücksichtigung - 23 - der währenddessen erfolgten Integration insgesamt nicht in entscheidrelevantem Mass für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.