Es ist damit nicht von einer besonders starken sozialen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Auch Hinweise auf eine kulturelle Einbindung der Beschwerdeführerin in der Schweiz lassen sich weder den Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen. Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer ist bei der Beschwerdeführerin in sozialer und kultureller Hinsicht somit höchstens von einer normalen Integration auszugehen.