6.4.2.4. Was die (ausserfamiliäre) soziale und kulturelle Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeht, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht, dass sie hier über ein soziales Netz verfügen würde, aus welchem sie im Fall einer Wegweisung herausgerissen würde. Die Angaben in der Beschwerdeschrift beschränken sich diesbezüglich auf die nicht weiter belegte Behauptung, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem langen Aufenthalt "in der Schweiz tief verwurzelt" sei. Sodann deuten auch ihre bereits dargelegten sprachlichen Fortschritte nicht auf besonders tiefgreifende soziale Beziehungen zur (deutschsprachigen) Bevölkerung hin.