6.4.2.3. Eigenen Angaben zufolge verfügte die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz über gute schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse (MI-act. 10). Im Gegensatz hierzu schätzten die Sozialen Dienste der Gemeinde X. am 21. Oktober 2019 die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin auch über ein Jahrzehnt nach ihrer Einreise in die Schweiz lediglich als mittel ein (MI-act. 152). Angesichts der Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz kann deshalb entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen (act. 7) nicht von einer guten oder gar überdurchschnittlichen sprachlichen Integration ausgegangen werden.